Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkenne wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  3. Waren, die exklusiv für den Kunden, der gewerblicher Wiederverkäufer ist, hergestellt werden, müssen von diesem in einer jährlichen Mindestmenge von 10 Stück abgenommen werden, andernfalls erlischt die Exklusivverbindlichkeit gegenüber dem Kunden und wir sind berechtigt, diese Waren allgemein herzustellen und zu vertreiben.
  4. Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen und Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 14 Tagen annehmen.
  2. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Gültigkeit beträgt 30 Tage.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Garantien sind nur wirksam, wenn Sie ausdrücklich in schriftlicher Form als solche bezeichnet werden. Angaben in Katalogen, Angebotsunterlagen und sonstigen Druckschriften sowie allgemeine Werbeaussagen stellen kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung dar und sind nur verbindliche, wenn schriftlich auf sie Bezug genommen wird.
  4. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport und zzgl. Gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der4 Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung ohne Abzug von Skonto zu zahlen.
  4. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  6. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wegen behaupteter Mängel kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von uns als berechtigt anerkannt ist.

§ 4 Versand und Verpackung

  1. Die Lieferungen erfolgen ab Produktionswerk oder ab Lager. Mit der Übergabe des Produktionswerkes an den Transportführer gehen jegliche Art von Gefahr, das Bruchrisiko sowie die Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Verpackung und Verladung auf den Besteller über. Bei Anlieferung mit Produzenten-LKW gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware im Gelände des Empfängers oder einer sonstigen Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.
  2. Wird auf Wunsch des Bestellers eine Transport-Versicherung abgeschlossen, so handeln wir nur als Vermittler unter Ausschluss jeder Verantwortung.
  3. Soweit die Verpackung, insbesondere Gestelle nicht Eigentum des Bestellers werden, wie z. B. bei Mehrwegverpackung, verwahrt der Besteller sie auf seine Gefahr für uns auf. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Wert zu ersetzen.

§ 5 Lieferzeit – Lieferung

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung und Abklärung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Soweit wir die Nichteinhaltung einer Frist zu vertreten haben, kann der Besteller, sofern ihm ein tatsächlicher Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des jeweiligen Lieferwertes geltend machen. In jedem Fall sind Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über 10 % des Lieferwertes hinausgehen, in allen Fällen verspäteter Leistung ausgeschlossen.
  4. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Die Nachfrist muss jedoch angemessen sein und mindestens vier Wochen betragen.
  5. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

§ 6 Gefahrenübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen
    des Werkes/Lagers des Produzenten die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Liefermengen und Verpackung

  1. Erfordernis einer Stückzahl genauen Lieferung ist seitens des Kunden bei Anfrage und vor Abschluss eines Auftrages ausdrücklich schriftlich auf die hinzuweisen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind erlaubt. Die Verpackung wird berechnet.
  2. Transport- und alle sonstigen notwendigen Verpackungen, nach Maßgabe der Verpackungsordnung, werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten und Mehrweggestelle. Der Kunde ist verpflichtet für eine Entsorgung auf eigenen Kosten zu sorgen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zu vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
  2. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf Ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern ( Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstige Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages ( einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch noch nach der Abtretung ermächtigt. Unser Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  5. Die BE- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwandschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehördenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsachen zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Weiterverarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Mieteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die Ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung jetzt schon an.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit Ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 9 Haftung

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß – bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 3 Werktagen nach Abnahme oder Gefahrenübergang – nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache, nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Mängel, die sich auf eine bereits eingesetzte oder sonst wie bearbeitete oder verarbeitet Ware beziehen, werden nicht entgegen genommen. Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen nicht zur Ablehnung der Annahme der Gesamtlieferung.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  5. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung solcher Pflichten haftet der Lieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist eine Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde und dem Umfang nach nur gegeben, wenn das Gesetz diese Haftung zwingend vorschreibt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  6. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen. Alle von den Herstellern herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Verwendungs- und Montagearten sind vom Besteller zu beachten.
  7. Veröffentlichte Funktionsdaten von Funktionsgläsern, z. B. Wärmedurchgangskoeffizient, Schalldämmwert, Lichtdurchlässigkeit, Gesamtenergiedurchlassgrad usw. richten sich nach den gültigen Normen und nach den in den Normen festgelegten Randbedingungen. Diese Funktionen sind nur dann gewährleistet, wenn schriftliche Gewährleistungserklärungen der Hersteller vorliegen. Beim Einbau in ein Gebäude weichen die Randbedingungen von den Normbedingungen ab. Dadurch ergeben sich entsprechende Änderungen der Funktionsdaten gegenüber den Messwerten nach der Norm. Eine solche Abweichung ist nicht Gegenstand der Gewährleistung. Im übrigen sind die gültigen Normen und Richtlinien, sowie die Verglasungsrichtlinien zu beachten.
  8. Produktions- und materialbedingte Erscheinungen, wie Interferenzbildung, Doppelscheibeneffekte, Mehrfachspiegelungen, Reflektionsverzerrungen und Anisotopien sind technisch bedingt nicht vermeidbar, und daher nicht Gegenstand der Gewährleistung.
  9. Alle bei Glaserzeugnissen verwendeten Materialien haben rohstoffbedingte Eigenfarben, welche mit zunehmender Dicke deutlicher werden können. Auch beschichtete Gläser haben eine Eigenfarbe. Diese kann in der Durchsicht und oder in der Aufsicht unterschiedlich erkennbar sein. Schwankungen des Farbeindruckes sind aufgrund des Eisenoxidgehaltes des Glases, des Beschichtungsprozesses, der Beschichtung oder des Siebdruckes, sowie durch Veränderung der Glasdicken und des Scheibenaufbaues möglich und nicht zu vermeiden. Sie sind deshalb nicht Gegenstand der Gewährleistung.
  10. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß
  11. Werden Ansprüche gegen uns wegen eines Mangels geltend gemacht, sind wir berechtigt, unsere Ansprüche wegen dieses Mangels gegen unsere Lieferanten an den Kunden abzutreten und uns so von unserer Inanspruchnahme zu befreien. Die Ansprüche gegen uns leben jedoch wieder auf, wenn die Ansprüche gegen unsere Lieferanten nicht durchsetzbar sind, wobei es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht bedarf.
  12. Rücksendungen jeder Art bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, insbesondere auch im Bezug auf Frachtart und Versicherung.
  13. Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels des Vertragsgegenstandes, sowie die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der vorgenommenen Arbeiten für den Fall, dass wir Lohnarbeiten an für uns nicht gelieferten Gegenständen sowie Montagearbeiten vornehmen, verjähren innerhalb von 12 Monaten. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke ), § 479 Abs. 1 BGB ( Rückgriffanspruch ) und § 634a Abs. 1 BGB ( Baumängel ) längere Fristen zwingend vorschreibt.
  14. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt wie vor aufgeführt.

§ 10 Schutzrecht

  1. Sollte die von uns gelieferte Ware gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls Ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gebaut und gefertigt worden, so hat der Kunde uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden.
  2. Führt die Benutzung der gelieferten Sache zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, sind wir verpflichtet, dem Besteller grundsätzlich die Möglichkeit oder das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, sind sowohl wir als auch der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 11 Sonstige

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am Sitz des Bestellers zu erheben.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrage unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.